Anmerkung
Die
Haftentlassung erfolgte am 22.7.1953! Zu diesem Zeitpunkt
war die Verordnung vom 17.7.1952 längst aufgehoben und
das Eigentum hätte frei gegeben werden müssen! Zwischen
der Freigabeverordnung vom 19.6.1953 und der nachgewiesenen
Haftentlassung und Rückkehr meines Vaters lag 1 Monat.
Insoweit ist eine Beschlagnahme nach der VO vom 17.7.1952
nachgewiesen nicht erfolgt. Damit ist auch keine Enteignung
möglich. Da mein Vater enteignet wurde, meine Mutter
aber Eigentümer war. Auch das Grundbuch von Baabe wurde
zu keinem Zeitpunkt geändert, vielmehr erhielt ich im
Zentralarchiv Barby im Februar 1991 den Grundbuchauszug
von Baabe Band V, Blatt 209 - Eigentümer des Hofes Baabe:
Liselotte Zobel seit 1919!
Hilard
Schmidt fuhr nach Göhren und verlangte die Freigabe
des Eigentums in Göhren und Baabe - dies wurde verweigert!
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